Satzung des Berufsverbandes Deutscher Diplom-Pädagogen und Diplom-Pädagoginnen e.V. (BDDP)
(Auszüge)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen „Berufsverband Deutscher Diplom-Pädagogen und Diplom-Pädagoginnen e.V. (BDDP)“. Er ist als eingetragener Verein gerichtlich registriert.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Düsseldorf.
(3) Der Verband ist bundesweit organisiert.
(4) Das Geschäftsjahr des Verbandes entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband vertritt berufspolitische, wirtschaftliche und soziale Belange des Berufsstandes der Diplom-Pädagogen und Pädagogen mit vergleichbaren Abschlüssen. Vergleichbare Abschlüsse sind Hochschulabschlüsse wie Magister, Master und Bachelor mit Zusatzqualifikationen. Er wahrt die Berufsinteressen seiner Mitglieder hinsichtlich der Förderung von Forschung, Lehre, Weiter- und Fortbildung im Bereich der Pädagogik.
(2) Der Verband fördert die Zusammenarbeit zwischen Theorie und Praxis im pädagogischen Feld.
(3) Der Verband stellt sich die Aufgabe, die Öffentlichkeit über die Berufsbilder der Pädagogen zu informieren.
(4) Der Verband hat weder eine konfessionelle noch eine politische Bindung.

§ 3 Freiwillige Selbstregulierung
(1) Zur Durchsetzung seiner Zwecke und Aufgaben kann sich der Verband durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Berufsordnung geben.
(2) Die Berufsordnung dient der freiwilligen Selbstregulierung des Berufsverbandes.
Sie ist für die Mitglieder des Verbandes verbindlich. Sie dient insbesondere:
– dem Schutz der Berufsbezeichnungen der Pädagogen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Satzung
– der Festlegung der Berufsbilder der Pädagogen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Satzung
– der Regelung des Erwerbs und der Führung von Fachgebietsbezeichnungen
– der Regelung der Weiterbildungsverpflichtung
– der Festlegung der Berufsethik
– der Festlegung des Verhaltenskodex des Berufsstandes als freier Beruf.
(3) Verstöße gegen die Berufsordnung werden durch den Verband verfolgt.
Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Schieds- und Ehrengerichtsordnung.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Berufsverbandes kann jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Bürger der Bundesrepublik Deutschland werden, der das Diplom in Erziehungswissenschaft oder einen vergleichbaren Abschluss (Hochschulabschlüsse wie Magister, Master, Bachelor mit Zusatzqualifikationen)  erworben hat.
(2) Außerordentliches Mitglied des Berufsverbandes kann werden, wer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 der Satzung nicht erfüllt. Außerordentliche Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht in den Organen des Berufsverbandes.
(3) Personen, die die Ziele und Aufgaben des Berufsverbandes in besonderem Maße gefördert haben, können auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, auch wenn sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Berufsverband ist schriftlich an das Präsidium bzw. die Bundesgeschäftsstelle zu richten unter Vorlage einer Kopie der Diplom-Urkunde bzw. der Immatrikulationsbescheinigung. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(…) usw.