Berufsordnung für Diplom-Pädagogen
Herausgeber: Berufsverband Deutscher Diplom-Pädagogen und Diplom-Pädagoginnen e.V. – BDDP –
(Auszüge)

I. Der Diplom-Pädagoge

§ 1 Beruf
Der Diplom-Pädagoge ist Erziehungswissenschaftler. Als solcher ist er in der Ausübung seines Berufs den Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens und berufsethischen Handelns gleichermaßen verpflichtet. Zu den Berufsfeldern des Diplom-Pädagogen zählen u. a. Arbeitsgebiete in Forschung, Lehre und Unterricht, Organisation und Verwaltung, Aus- und Weiterbildung, Beratung und Vermittlung, Dokumentation und Information, Therapie und im Sachverständigenwesen. In diesen Berufsfeldern ist der Diplom-Pädagoge u. a. als Hochschullehrer, Mentor und Dozent, als Referent, Organisationsleiter, Manager und Supervisor, als Seminarleiter und Trainer, als Lehrer, Bildungs- und Erziehungsberater, als Organisations- und Wirtschaftsberater, als Empiriker, Journalist und Lektor, als Therapeut und als Sachverständiger tätig.
Der Diplom-Pädagoge widmet sich entsprechend seiner jeweiligen Fachgebietsqualifikationen der Förderung von Menschen aller Altersstufen, Entwicklungsstände und gesellschaftlichen Gruppen zum Wohle des Einzelnen und der Gesellschaft. Als Mittler gesellschaftlichen Wandels wirkt er mit bei der Bewältigung gesellschaftlicher Veränderungsprozesse.

§ 2 Berufsethik
Der Diplom-Pädagoge tritt ein für das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Er achtet Würde und Integrität des Individuums und setzt sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler Rechte ein. Er ist sich seiner Verantwortung gegenüber dem Einzelnen und der Gesellschaft bewusst. Der Diplom-Pädagoge ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen, das ihm in seiner Berufsausübung entgegengebracht wird, gerecht zu werden. Er bemüht sich in seiner beruflichen Tätigkeit um Sachlichkeit und Objektivität.

§ 3 Berufsstand
Der Diplom-Pädagoge übt einen freien Beruf aus. Der Diplom-Pädagoge übt seine Tätigkeit eigenverantwortlich und weisungsfrei aus. Der Beruf des Diplom-Pädagogen ist seiner Natur nach kein Gewerbe.

§ 4 Kompetenz
(1) Verantwortliches berufliches Handeln des Diplom-Pädagogen erfordert hohe fachliche Kompetenz. Dies setzt eine ständige wissenschaftliche Weiterbildung voraus. Der Diplom-Pädagoge ist dementsprechend verpflichtet, sich durch Fortbildung über den jeweiligen Stand der Wissenschaft in Kenntnis zu halten. Dabei hat er sich mit den geltenden Vorschriften, mit denen er im Rahmen seiner Berufsausübung in Berührung kommt, vertraut zu machen und diese zu berücksichtigen.
(2) Er bietet nur Dienstleistungen an, für deren Erbringung er durch Ausbildung und fachliche Erfahrung qualifiziert ist. Dabei orientiert er sich an wissenschaftlichen und fachlichen Standards und bedient sich überprüfter und anerkannter Methoden. Er hält sich hierbei an den Grundsatz der wissenschaftlichen Redlichkeit und überprüft den Erfolg seiner Arbeit. Er übernimmt nur dann Berufsaufgaben, wenn er die damit verbundenen Verpflichtungen einhalten kann. Der Diplom-Pädagoge versichert sich des Vertrauens seiner Mandanten bzw. Klienten durch die Wahrung eines hohen Qualitätsniveaus seiner Leistungen. Gegenüber nichtfachlichen Leistungsanbietern und Arbeitsaufträgen grenzt er sich ab.

II. Berufsbezeichnung (…)

III. Fachbezeichnungen (…)

(…) usw.